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Energieausweise
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Wohn & Nicht-Wohngebäude
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Rechtsicher & unkomplitziert
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Energieausweise innerhalb von 24 Stunden
Häufig gestellte Fragen
Bevor Sie eine Immobilie verkaufen, vermieten oder modernisieren, benötigen Sie einen gültigen Energieausweis. Man unterscheidet dabei grundlegend zwei Arten, die oft für Verwirrung sorgen.
Der Bedarfsausweis:
Der Bedarfsausweis wird auf Basis einer technischen Analyse der Bausubstanz und der Heizungsanlage erstellt. Ein Experte berechnet theoretisch, wie viel Energie das Gebäude aufgrund seiner Hülle (Dämmung, Fenster) und Technik benötigt.
Vorteil: Er ist unabhängig vom Nutzerverhalten. Es spielt keine Rolle, ob der Vormieter viel oder wenig geheizt hat.
Wann ist er Pflicht? Er ist zwingend erforderlich für Wohnhäuser mit weniger als fünf Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde (außer sie wurden bereits energetisch auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 gebracht).
Der Verbrauchsausweis:
Dieser Ausweis basiert auf den tatsächlichen Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre. Er spiegelt also wider, wie viel Energie die Bewohner real verbraucht haben.
Vorteil: Er ist in der Erstellung meist deutlich günstiger und unkomplizierter.
Nachteil: Er ist stark vom Verhalten der Bewohner abhängig. Ein sparsamer Mieter führt zu einem "besseren" Ausweis als ein Mieter, der bei offenem Fenster heizt.
Wann ist er möglich? Er ist zulässig für alle Wohngebäude, die mindestens fünf Wohnungen haben oder die bereits die Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllen.
Sobald eine Immobilie verkauft, vermietet oder verpachtet wird, muss ein gültiger Energieausweis vorliegen.
Bei Besichtigung: Der Ausweis muss spätestens zum Besichtigungstermin unaufgefordert vorgelegt werden (oder deutlich sichtbar ausliegen).
In Immobilienanzeigen: Bestimmte Pflichtangaben (z. B. Energieeffizienzklasse, Endenergiebedarf/verbrauch) müssen bereits im Inserat stehen.
Öffentliche Gebäude: Gebäude mit starkem Publikumsverkehr und einer Nutzfläche über 250m2 müssen den Ausweis zudem gut sichtbar aushängen.
Ausnahme: Baudenkmäler und kleine Gebäude mit einer Nutzfläche unter 50m2 sind in der Regel von der Ausweispflicht befreit.
Ein Energieausweis ist ab dem Ausstellungsdatum 10 Jahre lang gültig.
Hinweis: Werden am Gebäude energetische Änderungen vorgenommen, die eine neue Berechnung erfordern (z. B. umfassende Sanierung), sollte vorzeitig ein neuer Ausweis erstellt werden.
Wenn Sie eine Immobilie verkaufen oder neu vermieten, müssen Sie den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen. Fehlt dieser oder enthält er falsche Angaben, drohen Bußgelder von bis zu 15.000 €. Auch in Immobilienanzeigen müssen die wichtigsten Kennwerte (Energieeffizienzklasse, Endenergiebedarf/-verbrauch) bereits genannt werden.
Wohngebäude:
Die Bewertung bezieht sich primär auf Heizung und Warmwasseraufbereitung.
Gewerbeimmobilien (Nichtwohngebäude):
Hier fließen zusätzlich Faktoren wie Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung in die Bewertung ein. Die Anforderungen an die Datenerhebung sind hier oft komplexer.
Ja, im Gegensatz zu Wohngebäuden besteht für Nichtwohngebäude im Bestand generell Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Zudem müssen für NWG oft zwei Kennwerte angegeben werden: der Primärenergiebedarf für Heizung/Warmwasser und der für die eingebaute Beleuchtung sowie Kühlung/Lüftung.
Ein Mischgebäude liegt vor, wenn ein Teil des Gebäudes zum Wohnen genutzt wird und ein anderer Teil einer gewerblichen oder öffentlichen Nutzung (Nichtwohnnutzung) dient. Das GEG schreibt vor, dass diese Teile unter bestimmten Umständen getrennt behandelt werden müssen.
Muss ich zwei separate Energieausweise erstellen lassen?
Das hängt von der Aufteilung der Flächen ab. Es gilt das Prinzip der funktionalen Trennung:
Getrennte Ausweise: Wenn sich die energetischen Eigenschaften (z. B. Beheizung, Beleuchtung, Verglasung) des Wohn- und Gewerbeteils erheblich unterscheiden, müssen in der Regel zwei separate Ausweise erstellt werden – einer für den Wohnteil und einer für den Nichtwohnteil.
Ein gemeinsamer Ausweis: Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der jeweils andere Teil eine so untergeordnete Rolle spielt, dass er rechnerisch kaum ins Gewicht fällt (Bagatellgrenze). In der Praxis wird jedoch meist getrennt, um rechtssicher zu sein.
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